Medizinrecht für Patienten

Porträtfoto Rechtsanwalt Matthias Teichner

Matthias Teichner arbeitet seit 1985 als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich Medizinrecht in Hamburg.

Schwerpunkt seiner Arbeit ist das Arzthaftungsrecht: Er vertritt ausschließlich geschädigte Patient:innen und hat inzwischen mehr als 3.500 Medizin­schadenfälle persönlich betreut.

Er ist einer der ersten Arzthaftungs­rechtler in Deutschland. So hat er die Rechtsprechung durch hartnäckige und lange Auseinander­setzungen erheblich mitgeprägt hat. Seit vielen Jahren wird er durchgängig von den einschlägigen Zeitschriften als einer der führenden Arzthaftungs­rechtler in Deutschland ausgezeichnet.

Seit April 2025 unterstützt er die Kanzlei Rechtsanwälte Brocks Medizinrecht als Of-Counsel überwiegend im Arzthaftungs­recht daneben auch in anderen Rechts­gebieten mit medizinischem Bezug, z. B. im Unfall­versicherungs-, Renten­versicherungs-, Kranken- und Pflege­versicherungs­recht.

Werdegang

Rechtsanwalt Matthias Teichner stammt aus Hamburg und studierte nach seinem Abitur Rechtswissenschaften sowohl in Hamburg als auch in Stuttgart und Tübingen.

Bereits während seiner Studienzeit war das Interesse für Medizin geweckt – er arbeitete neben der juristischen Ausbildung mehrere Jahre als medizinische Hilfskraft im Nachtdienst auf der Neurochirurgischen Intensivstation und als wissenschaftlicher Assistent und Sektionsassistent für ein Institut für Rechtsmedizin.

Der Weg als Rechtsanwalt im Bereich Medizinrecht war damit vorgezeichnet. So verwundert es nicht, dass Matthias Teichner seit 1985 als selbstständiger Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Arzthaftungsrecht arbeitet.

Seit 2014 wird Rechtsanwalt Teichner in deutschlandweiten Rankings fortlaufend als einer der besten Rechtsanwälte im Bereich Medizinrecht ausgezeichnet, unter anderem von der Wirtschaftswoche, von Focus-Spezial, Focus oder dem Stern – zuletzt als

  • FOCUS – „TOP-Rechtsanwalt 2024 – Medizinrecht“,
  • STERN – „Die besten Kanzleien für Privatmandanten 2024“ und
  • WirtschaftsWoche – „TOP-Anwalt Medizinrecht 2024“.

Sein Engagement als Rechtsanwalt im Bereich Medizinrecht mit Schwerpunkt Arzthaftung geht dabei jedoch über die Grenzen Deutschlands hinaus. So wurde ihm 2015 die Goldene Ehrennadel der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht für außerordentliche Verdienste um das Medizinrecht verliehen und damit sein Verdienst um das Medizinrecht auch international anerkannt.

Das Engagement von Rechtsanwalt Matthias Teichner geht aber weit über das Engagement für geschädigte Patientinnen und Patienten hinaus. Er setzt sich seit Jahrzehnten über Einzelfälle für das Medizinrecht bzw. Patientenrechte ein.

1987 – 1991

Ständiger Referent zum Thema „Rechtliche Aspekte von HIV und AIDS“ auf Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familien, Frauen und Gesundheit

1993 – 2012

Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der Fachzeitschrift PÄDIATRIE hautnah

1995

Sachverständiger des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verabschiedung des HIV-Hilfegesetzes

2008

Sachverständiger des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Anhörung: Missbräuche im Bereich der Schönheitsoperationen gezielt verhindern – Verbraucher umfassend schützen

Seit 2009

Mitglied des Arbeitskreises Ärzte und Juristen der AWMF

2012 – 2022

Obmann der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht

2019 – 2021

Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht

2020

Gründung des Arbeitskreises Norddeutscher Patientenanwälte gemeinsam mit Rechtsanwalt Sven Dubitscher

Veröffentlichungen

Gleichzeitig hat er seit Beginn seines Studiums und der Referendarzeit wissenschaftlich zu medizinrechtlichen/arzthaftungsrechtlichen Themen veröffentlicht, so dass zwischenzeitlich insgesamt mehr als 100 fachspezifische Veröffentlichungen von ihm vorliegen.

Damit gehört er zu den aktivsten Autoren in diesem spezifischen Umfeld und war 1986/1987 nachweislich einer der ersten Juristen, der über Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem damals neu aufgetretenen HIV publizierte.

In seinem Beitrag „Aufklärungspflicht über AIDS-Infektion bei Bluttransfusion?“ (ArztR 1986, 201 – 203) veröffentlichte er seine Rechtsauffassung zu diesem Thema, die 1991 in einem wegweisenden Urteil des BGH ihren Niederschlag fand (BGH, Urteil v. 17. Dezember 1991, Az.: VI ZR 40/91). Nicht zuletzt hat er mit seiner Veröffentlichung „Die schriftliche Einwilligungserklärung – ein voll beherrschbares Risiko?“ (NJW 2002, 276 – 277) Einfluss auf die Entstehung des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB genommen, wonach Patienten eine Ab- oder Durchschrift der Einwilligungserklärung auszuhändigen ist.

Zu seinen wichtigen Veröffentlichungen in den letzten Jahren zählten u. a.:

  • Arzthaftungsrecht in: Formular Bibliothek Zivilprozess
    Hrsg. L. Kroiß, 4. Auflage (2022), Nomos-Verlag,
  • Der Beweisbeschluss im Arzthaftungsprozess in: Festschrift 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, Deutscher Anwaltsverlag (2018), S. 162 – 173.

Eine gesamte Liste der Veröffentlichungen finden Sie hier.

Referenzen

Der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Teichner liegt seit 1985 im Bereich des Medizinrechts, vor allem aber des Arzthaftungsrechts. Er blickt inzwischen auf mehr als 3.500 Medizinschadenfälle zurück, die von ihm persönlich bearbeitet wurden. Dies hat zur Folge, dass Rechtsanwalt Teichner über ein außergewöhnlich umfangreiches medizinisches Wissen verfügt. Dadurch und durch die ständige Zusammenarbeit mit ärztlichen Beratern der unterschiedlichsten Fachrichtungen in den laufenden Fällen und Verfahren ist er dazu in der Lage, nicht nur Falschbehandlungen, sondern vor allem auch Falschbegutachtungen schnellstmöglich zu erkennen.

Bei der Bearbeitung von Arzthaftungssachen – auf Patientenseite – kommt es zwar durchaus auf juristisches und anwaltliches Wissen und Können an. Entscheidend aber ist am Ende, dass der Anwalt der Gegenseite auch in medizinischer Sicht in Augenhöhe gegenüberzusteht. Dem Anwalt muss es möglich sein, die Gegenseite mit medizinischem Wissen und entsprechenden Vorhalten zu konfrontieren. Dies gilt erst Recht gegenüber einem Gutachter, insbesondere natürlich dann, wenn dieser im Einzelfall eine Falschbehandlung zu Unrecht verneint. Dies alles gilt noch einmal mehr, wenn Gutachter im Laufe eines Gerichtsverfahrens angehört werden. Eine kritische und damit aus Sicht des geschädigten Patienten erfolgversprechende Befragung des Sachverständigen setzt auf Seiten des verantwortlichen Anwaltes ein umfangreiches medizinisches Wissen voraus, das man weder in der Ausbildung zum Rechtsanwalt noch in der zum Fachanwalt für Medizinrecht erwirbt. Über eben dieses sehr umfangreiche medizinische Wissen verfügt Rechtsanwalt Teichner nachweislich, was seinen Mandanten bei der Verfolgung von Ansprüchen selbstverständlich in einem hohen Maße zugutekommt.

Rechtsanwalt Teichner hat bereits während seiner Ausbildung nachweislich gezielt auf die spätere Betätigung als Patientenanwalt hingearbeitet (siehe Werdegang). Bei seinen jeweils jahrelangen Tätigkeiten als Pfleger auf der Intensivstation einer Neurochirurgischen Klinik und als wissenschaftlicher Assistent des Instituts für Rechtsmedizin in Hamburg ging es ihm stets auch darum, sich medizinisches Wissen anzueignen.

Rechtsanwalt Teichner ist nach allem ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts (Experte für Arzthaftungsrecht). Dabei hat sich Rechtsanwalt Teichner im Bereich des Arzthaftungsrechts wiederum auf die Interessenvertretung der geschädigten Patienten spezialisiert (Spezialist für Patientenrecht).

Aufgrund seiner inzwischen mehr als 30-jährigen beruflichen Betätigung als Patientenanwalt sowie angesichts seiner vielfachen und kontinuierlichen Tätigkeit als Autor und Referent im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts ist Rechtsanwalt Teichner dazu berechtigt, sich als Experte für Arzthaftungsrecht sowie als Spezialist für Patientenrecht zu bezeichnen (vgl. hierzu: Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.07.2004, Az. 1 BvR 159 / 04).

Kein Fachanwalt für Medizinrecht und trotzdem Experte
für Arzthaftungsrecht und Spezialist für Patientenrecht – wie kann das sein?

Rechtsanwalt Teichner ist kein Fachanwalt für Medizinrecht. Dies hängt damit zusammen, dass Rechtsanwalt Teichner hauptsächlich im Arzthaftungsbereich tätig ist und dabei ausschließlich die Patientenseite vertritt. Die Fachanwaltsordnung regelt in § 14b FAO, dass der Titel Fachanwalt für Medizinrecht nur dann verliehen wird und (vor allem) beibehalten werden darf, wenn der Rechtsanwalt über besondere Kenntnisse u. a. in den Bereichen Gesellschafts- und Vergütungsrecht der Heilberufe, Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht usw. verfügt und in diesen Bereichen fortlaufend anwaltlich tätig ist. So interessant es sein mag, über diese erwähnten „besonderen Kenntnisse“ zu verfügen, so sind sie indes nicht dazu notwendig und erforderlich, um geschädigte Patienten bei der Geltendmachung und Verfolgung ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestmöglich anwaltlich zu beraten und zu vertreten. Deshalb darf Rechtsanwalt Teichner für sich in Anspruch nehmen, ein Experte und Spezialist auf den Gebieten Arzthaftungsrecht und Patientenrecht zu sein, ohne dass er Fachanwalt für Medizinrecht ist.

Selbstverständlich besucht Rechtsanwalt Teichner jedes Jahr mehrere Fortbildungsveranstaltungen, so wie es Fachanwälte für Medizinrecht auch tun müssen. Dabei besucht er nachweislich mehr Veranstaltungen, als er nach der Fachanwaltsordnung müsste. Zum Teil finden diese Kongresse in Österreich statt. Rechtsanwalt Teichner ist auch in Österreich seit vielen Jahren ein sehr anerkannter Medizinrechtler.